Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.2.1.5 RdSchr. 10d, Kassenärztliche Vereinigungen
Tit. II.2.1.5 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.2 – Aufbringung der Mittel → Tit. II.2.1 – Umlagepflichtige Arbeitgeber
Tit. II.2.1.5 RdSchr. 10d – Kassenärztliche Vereinigungen
Kassenärztliche Vereinigungen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Da sie der Aufsicht des für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministeriums unterstehen, müssen hier im Einzelfall landesrechtliche Regelungen geprüft werden, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen zulässig ist. Dementsprechend gelten die Grundsätze der §§ 11, 12 InsO.