Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.5 RdSchr. 10c, Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge
Tit. 2.2.5 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht → Tit. 2.2 – Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
Tit. 2.2.5 RdSchr. 10c – Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge
(1) Für die Altersteilzeitarbeit sind zur Rentenversicherung zusätzliche Versicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des Beitrags zu zahlen, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
(2) Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge sind für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit nicht erforderlich, wenn das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit bereits 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht bzw. überschreitet.