Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.4.2 RdSchr. 10c, Nicht insolvenzgesicherte Wertguthaben
Tit. 4.3.4.2 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 4.3 – Meldungen im Störfall → Tit. 4.3.4 – Meldungen bei Insolvenz in der Freistellungsphase
Tit. 4.3.4.2 RdSchr. 10c – Nicht insolvenzgesicherte Wertguthaben
Wurden Beiträge zur Sozialversicherung nicht insolvenzgesichert, ist zum Tage vor dem Insolvenzereignis eine Abmeldung mit Grund der Abgabe "30" zu erstatten. Soweit im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch Beitragsansprüche realisiert werden, ist das Arbeitsentgelt gesondert zu melden.