Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.3 RdSchr. 10c, Meldungen bei Insolvenz in der Arbeitsphase
Tit. 4.3.3 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 4 – Melderecht → Tit. 4.3 – Meldungen im Störfall
Tit. 4.3.3 RdSchr. 10c – Meldungen bei Insolvenz in der Arbeitsphase
Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a SGB IV ist im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, soweit ein Störfall eintritt, nur das Arbeitsentgelt zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Fällt das Insolvenzereignis in die Arbeitsphase eines Blockmodells tritt vorbehaltlich der Regelung des § 23b Abs. 3 SGB IV ein Störfall ein, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Wurde der Arbeitnehmer infolge der Insolvenz bereits freigestellt und erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist zum Tag vor dem Insolvenzereignis eine Abmeldung mit Grund der Abgabe "71" vorzunehmen. Gleichzeitig ist eine weitere Meldung mit Grund der Abgabe "72" zum Tag des rechtlichen Endes der Beschäftigung zu erstatten. Aus einem insolvenzgesicherten Wertguthaben ist außerdem eine Störfallmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a SGB IV in Verb. mit § 11a Abs. 1 DEÜV zu fertigen.