Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.6 RdSchr. 10c, Abfindungen
Tit. 3.6 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3 – Beitragsrecht
Tit. 3.6 RdSchr. 10c – Abfindungen
Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (z. B. zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente) sind als Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne der Rechtsprechung des BSG vom 21. 2. 1990 - 12 RK 20/88 - anzusehen und gehören damit nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.