Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.1 RdSchr. 10c, Begriff der Altersteilzeitarbeit
Tit. 2.2.1 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht → Tit. 2.2 – Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
Tit. 2.2.1 RdSchr. 10c – Begriff der Altersteilzeitarbeit
Altersteilzeitarbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben,
auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstreckt, ihre Arbeitszeit (nach dem 14. 2. 1996) auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben,
weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III sind,
innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage auf Grund einer Beschäftigung, einer Entgeltersatzleistung, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen der Versicherungspflicht nach dem SGB III oder auf Grund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht nach den Vorschriften eines EU/EWR-Mitgliedstaates unterstanden und
der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 v. H. aufstockt, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des Beitrags zahlt, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.