Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.6.1 RdSchr. 10c, Allgemeines
Tit. 2.6.1 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht → Tit. 2.6 – Krankenversicherung
Tit. 2.6.1 RdSchr. 10c – Allgemeines
(1) Für die Dauer der Altersteilzeitarbeit besteht grds. Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit Abs. 6 oder 7 SGB V) und deren Arbeitsentgelt auf Grund der Altersteilzeitarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, unterliegen von dem Tag an, von dem an die Altersteilzeitarbeit beginnt, der Krankenversicherungspflicht. Dies gilt sowohl beim Teilzeitmodell als auch beim Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeitarbeit.
(2) Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts werden im Übrigen auch Sonderzuwendungen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, berücksichtigt. Fällt der Anspruch auf die Sonderzuwendung weg (z. B. mit Beginn der Freistellungsphase), ist vom Zeitpunkt des Wegfalls an eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.