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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.5.1 RdSchr. 10c, Beschäftigung und Vorarbeit
Tit. 2.5.1 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht → Tit. 2.5 – Beschäftigungsverhältnis während Altersteilzeitarbeit
Tit. 2.5.1 RdSchr. 10c – Beschäftigung und Vorarbeit
(1) Bei einem Teilzeitmodell liegt während des Gesamtzeitraumes der Altersteilzeitarbeit ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vor.
(2) Im Blockmodell besteht nur in der Arbeitsphase ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Dies gilt auch, wenn bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erwirtschaftete Wertguthaben (vgl. Ziffer 2.5.3.1) im Rahmen eines Blockmodells für die Verkürzung der Arbeitsphase berücksichtigt werden. Diese Wertguthaben sind für einzelne Kalendermonate der Arbeitsphase in voller Höhe als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Es ist deshalb nicht möglich, die entsprechenden Wertguthaben in einzelnen Kalendermonaten nur anteilig für die Arbeitsphase zu berücksichtigen, um zusätzlich zum Altersteilzeitarbeitsentgelt aus diesem Wertguthaben Zahlungen an den Arbeitnehmer zwecks Erhöhung seiner Einnahmen vorzunehmen. Hingegen besteht keine Verpflichtung, das gesamte Wertguthaben für die Verkürzung der Arbeitsphase einzusetzen.
(3) Während der Freistellungsphase liegt ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a SGB IV vor. Hierfür ist somit erforderlich, dass der Versicherte während der Arbeitsphase - ggf. unter Berücksichtigung von bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit aufgebautem Wertguthaben - entsprechende Wertguthaben durch Vorarbeit angespart hat.
Beispiel (West) - vereinfachte Darstellung [2016 aktualisiert]
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR |
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell | |
Arbeitsphase | 1. 7. 2016 bis 30. 6. 2018 |
Freistellungsphase | 1. 7. 2018 bis 30. 6. 2020 |
Entgeltguthaben aus Wertguthabenvereinbarung | 36 000 EUR |
Lösung: | |
Arbeitsphase | 1. 7. 2016 bis 30. 6. 2017 (Vorarbeit: 1 500 EUR Arbeitsentgelt und 1 500 EUR Entgeltguthabenbildung) |
Arbeitsphase (ohne tatsächliche Arbeitsleistung) | 1. 7. 2017 bis 30. 6. 2018 (Entgeltguthaben aus Wertguthabenvereinbarung: 1 500 EUR Arbeitsentgelt und 1 500 EUR Entgeltguthabenbildung) |
Freistellungsphase | 1. 7. 2018 bis 30. 6. 2020 |