Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.4.2 RdSchr. 10c, Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk
Tit. 2.4.2 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht → Tit. 2.4 – Altersteilzeitarbeit in Sonderfällen
Tit. 2.4.2 RdSchr. 10c – Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk
Altersteilzeitarbeit kann auch vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder nach § 231 Abs. 1 und 2 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungsbefreit bleibt (z. B. wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung). In diesen Fällen stehen den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder zur Lebensversicherung bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die BA zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre (§ 4 Abs. 2 AltersTZG).