Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 7.4.1 RdSchr. 09f, Zuschuss-Wintergeld
Tit. 7.4.1 RdSchr. 09f
Gemeinsames Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von Leistungsbeziehern nach dem SGB III
Tit. 7 – Saison-Kurzarbeitergeld ([jetzt] § 101 SGB III) → Tit. 7.4 – Ergänzende Leistungen ([jetzt] § 102 SGB III)
Tit. 7.4.1 RdSchr. 09f – Zuschuss-Wintergeld
(1) Um den Anreiz zur Flexibilisierung von Arbeitszeit und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen und witterungsbedingten Gründen zu erhöhen, erhalten Arbeitnehmer als Bonus ein Zuschuss-Wintergeld von [bis zu] 2,50 EUR für jede ausgefallene Arbeitsstunde, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und dadurch die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird ([jetzt] § 102 Abs. 1 und 2 SGB III). In Betrieben des Gerüstbaus beträgt das Zuschuss-Wintergeld 1,03 EUR und wird ausschließlich zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt [§ 133 Abs. 3 SGB III].
(2) Das Zuschuss-Wintergeld ist lohnsteuerfrei und daher kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 3 Nr. 2 EStG, § 1 SvEV).
(3) Die Krankengeldberechnung erfolgt dabei wie gehabt nach § 47 SGB V, da die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.