Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 6.3.1.2 RdSchr. 09f, Beginn der Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit oder während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraumes (§ 47b Abs. 3 SGB V)
Tit. 6.3.1.2 RdSchr. 09f
Gemeinsames Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von Leistungsbeziehern nach dem SGB III
Tit. 6.3 – Krankengeld für Bezieher von Kurzarbeitergeld → Tit. 6.3.1 – Bemessung und Zahlung des Krankengeldes bei Beziehern von Kurzarbeitergeld
Tit. 6.3.1.2 RdSchr. 09f – Beginn der Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit oder während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraumes (§ 47b Abs. 3 SGB V)
(1) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit dem 1. Tag oder während des Anspruchszeitraums für Kurzarbeitergeld, wird zu Lasten der Agentur für Arbeit bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs (längstens jedoch bis zum Ende der Kurzarbeitperiode) das Kurzarbeitergeld zusätzlich zur reduzierten Entgeltfortzahlung gezahlt.
Beispiel 17 [2012 aktualisiert]
Kurzarbeitergeld-Zeitraum: | 1. 9. 2011 bis 31. 1. 2012 |
Arbeitsunfähigkeit (während Kurzarbeitergeld) ab: | 28. 11. 2011 |
EFZ-Ende: | 8. 1. 2012 |
Der Arbeitgeber zahlt im Zeitraum vom 28. 11. 2011 bis zum 8. 1. 2012 entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich Kurzarbeitergeld zu Lasten der Agentur für Arbeit.
Der Erstattungsantrag für das Kurzarbeitergeld ist für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum ist an die Agentur für Arbeit zu richten.
Beispiel 18 [2012 aktualisiert]
Kurzarbeitergeld-Zeitraum: | 1. 9. 2011 bis 31. 12. 2011 |
Arbeitsunfähigkeit (während Kurzarbeitergeld) ab: | 28. 11. 2011 |
EFZ-Ende: | 8. 1. 2012 |
Der Arbeitgeber zahlt im Zeitraum vom 28. 11. 2011 bis längstens 31. 12. 2011 (Ende der Kurzarbeitergeld-Arbeitsperiode) entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich Kurzarbeitergeld zu Lasten der Agentur für Arbeit.
Die Entgeltfortzahlung vom 1. 1. 2012 bis zum 8. 1. 2012 erfolgt in voller Höhe durch den Arbeitgeber.
Der Erstattungsantrag für das Kurzarbeitergeld bis zum 31. 12. 2011 ist an die Agentur für Arbeit zu richten.
(2) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr, wird das Krankengeld aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V).
Beispiel 19 [2012 aktualisiert]
Kurzarbeitergeld-Zeitraum: | 1. 9. 2011 bis 29. 2. 2012 |
Arbeitsunfähigkeit (während Kurzarbeitergeld) ab: | 8. 12. 2011 bis 31. 1. 2012 |
EFZ-Ende: | 18. 1. 2012 |
Krankengeld: | 19. 1. 2012 bis 31. 1. 2012 |
Der Arbeitgeber zahlt im Zeitraum vom 8. 12. 2011 bis zum 18. 1. 2012 des Folgejahres entsprechend der verkürzten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt weiter und zusätzlich Kurzarbeitergeld zu Lasten der Agentur für Arbeit.
Der Erstattungsantrag bis zum 18. 1. 2012 ist an die Agentur für Arbeit zu richten.
Die Krankenkasse zahlt vom 19. 1. 2012 bis zum 31. 1. 2012 das Krankengeld in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls (Bemessungszeitraum ist der Monat vor Beginn des Kurzarbeitergeld - August) erzielt wurde.
(3) Der Wortlaut des § 47b Abs. 3 SGB V stellt - anders als § 47 Abs. 2 SGB V - für die Berechnung des Regelentgelts nicht auf den zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ab, sondern eindeutig auf den dem Eintritt des Arbeitsausfalls vorangegangenen Entgeltabrechnungszeitraum. Das noch zum Recht der RVO ergangene Urteil des BSG vom 25. 6. 1975 - 5 RKn 3/75 -, nach dem der Geldfaktor aus dem Arbeitsentgelt des zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechungszeitraums und der Zeitfaktor von den vor Eintritt des Arbeitsausfalls maßgebenden Zahl der regelmäßigen kalendertäglichen Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden soll, ist nach Auffassung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nicht mehr anzuwenden.