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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37b Abs. 1 SGB V Tit. 2 RdSchr. 09b, Leistungsinhalt
Zu § 37b Abs. 1 SGB V Tit. 2 RdSchr. 09b
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009
Zu § 37b Abs. 1 SGB V
Zu § 37b Abs. 1 SGB V Tit. 2 RdSchr. 09b – Leistungsinhalt
(1) Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst grds. palliativärztliche und palliativpflegerische Leistungen als Gesamtleistung. Hinzu kommen die im Einzelfall erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung der behandelnden Ärzte und sonst an der Versorgung beteiligten Personen. Der Inhalt und der Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sind in § 5 SAPV-R geregelt.
(2) In stationären Hospizen besteht nur ein Anspruch auf die Teilleistung der ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, der nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden kann. Die notwendigen Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlichen Versorgung sind auch bei Versicherten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung erfüllen, im Rahmen der stationären Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V durch das Hospiz zu erbringen und mit der Finanzierung nach § 39a SGB V abgegolten.
(3) Ausgehend von der Leistungsbeschreibung in § 5 Abs. 3 SAPV-R kommen als Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in stationären Hospizen im Wesentlichen palliativmedizinische Maßnahmen in Betracht, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz erfordern, die der einer Ärztin oder eines Arztes mit Zusatzweiterbildung Palliativmedizin entspricht. Die ärztliche Versorgung im Übrigen ist in den stationären Hospizen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 StatHospizVb nach wie vor im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sicherzustellen.
(4) Der Leistungsinhalt ist auch dann nur auf die ärztlichen Teilleistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung begrenzt, wenn das stationäre Hospiz - wie im Regelfall - auch über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI als stationäre Pflegeeinrichtung verfügt. Insoweit gilt § 37b Abs. 1 Satz 4 SGB V als lex specialis gegenüber § 37b Abs. 2 Satz 1 SGB V.