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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 4 RdSchr. 09b, Beendigung des Ruhens bei Ratenzahlung
Zu § 16 SGB V Tit. 4 RdSchr. 09b
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009
Zu § 16 Abs. 3a SGB V, § 8 Abs. 2a KVLG 1989
Zu § 16 SGB V Tit. 4 RdSchr. 09b – Beendigung des Ruhens bei Ratenzahlung
(1) Über die bisher im Gesetz vorgesehene Beendigung des Ruhens bei vollständiger Begleichung der Beitragsschuld oder bei Eintreten von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII hinaus endet das Ruhen auch dann, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Zahlung der Beitragsrückstände zwischen dem Mitglied und der Krankenkasse geschlossen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut soll "ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen" bestehen. Dies muss jedoch so ausgelegt werden, dass die Ruhenswirkung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt, an dem die Ratenzahlung vereinbart wird.
(2) Diese Regelung ist jedoch nur so lange anwendbar, wie die vereinbarten Raten auch gezahlt werden. Sollte das Mitglied mit der Zahlung seinen vereinbarten Raten (die vereinbarten Raten müssen in voller Höhe geleistet werden, Teilraten sind nicht ausreichend) in Verzug kommen, setzt die Ruhenswirkung ab dem Zeitpunkt des Verzuges mit sofortiger Wirkung wieder ein. Auf diese ggf. künftig eintretende Rechtsfolge ist das Mitglied, z. B. in dem Bescheid zur Beendigung der Ruhensregelung wegen der Ratenzahlungsvereinbarung, hinzuweisen.