Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 2 RdSchr. 09b, Begrenzung der Ruhensregelung auf das Mitglied
Zu § 16 SGB V Tit. 2 RdSchr. 09b
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009
Zu § 16 Abs. 3a SGB V, § 8 Abs. 2a KVLG 1989
Zu § 16 SGB V Tit. 2 RdSchr. 09b – Begrenzung der Ruhensregelung auf das Mitglied
Die Krankenkasse hat für Mitglieder, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate trotz Mahnung im Rückstand sind, das Verfahren zur Feststellung des Ruhens der Leistungsansprüche analog § 16 Abs. 2 KSVG einzuleiten. Die Beschränkung der Ruhensregelung auf Mitglieder führt dazu, dass die Ruhensregelung auf Familienversicherte nicht (mehr) angewandt werden kann. Die Nichtanwendung der Ruhensregelung auf Familienversicherte gilt auch, wenn in einer der Familienversicherung vorangegangenen eigenen Mitgliedschaft Beitragsrückstände aufgebaut und nicht getilgt wurden. Kommt es nach einer Familienversicherung wieder zu einer eigenen Mitgliedschaft und sind die Beitragsrückstände noch nicht getilgt, so ruht unter Beachtung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen der Leistungsanspruch erneut. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person auf Grund der neuen Mitgliedschaft verpflichtet ist, die Beiträge selbst zu zahlen.