Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.4.2 RdSchr. 09a, Versicherungsrecht
Tit. 8.4.2 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 8 – Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund → Tit. 8.4 – Auszahlung des Wertguthabens
Tit. 8.4.2 RdSchr. 09a – Versicherungsrecht
(1) Bei der Wertguthabenentsparung gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen, die Fiktion der fortbestehenden Beschäftigung. Folge dessen ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten während der Entsparung des Wertguthabens eine grds. uneingeschränkte Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
(2) Soweit Wertguthaben aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung entspart wird, finden die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltenden Vorschriften Anwendung. Dabei kann für die Rentenversicherung von der Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit Gebrauch gemacht werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dies gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis in Zeiten vor Beginn einer Altersrente nach § 7f Abs. 1 Satz 2 SGB IV fingiert ist.