Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.3 RdSchr. 09a, Anlage des Wertguthabens
Tit. 8.3 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 8 – Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
Tit. 8.3 RdSchr. 09a – Anlage des Wertguthabens
(1) Die Wertguthaben sind nach Maßgabe der Vermögensanlagevorschriften (§§ 80 ff. SGB IV) anzulegen. Die durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung der Wertguthaben entstehenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten sind vollständig vom angelegten Wertguthaben in Abzug zu bringen. Über die Entwicklung des Wertguthabens erhält der Berechtigte jährlich eine Mitteilung (§ 7d Abs. 2 SGB IV) mit folgendem Inhalt:
Gesamthöhe des Wertguthabens (einschließlich des Arbeitgeberbeitragsanteils)
darin enthaltene:
Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit Arbeitgeberanteil
Erträge aus der Anlage
Kosten der Verwaltung und Führung des Wertguthabens im jeweiligen Jahr.
(2) Zusätzlich enthält die jährliche Mitteilung einen Hinweis darauf, dass das aus dem Wertguthaben während der Freistellungsphase monatlich auszuzahlende Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt während der Arbeitsphase abweichen darf (+/- 30 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts in den letzten 12 Kalendermonaten). Dies gilt analog für das Gesamtarbeitsentgelt während Zeiten der Verringerung der Arbeitszeit.
(3) Diese Information erfolgt einheitlich - unabhängig vom Übertragungszeitpunkt des Wertguthabens - für alle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführten Wertguthaben mit Stichtag zum 31. 12. eines Jahres.