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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.2 RdSchr. 09a, Krankenversicherungsfreiheit und Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. 5.2.2 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 5 – Versicherungsrecht → Tit. 5.2 – Krankenversicherung
Tit. 5.2.2 RdSchr. 09a – Krankenversicherungsfreiheit und Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
(1) Arbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend betrachtet die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und auch in den letzten 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten hat. Für Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V).
(2) Verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung, sodass die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird, unterliegt der Arbeitnehmer von dem Tag an der Krankenversicherungspflicht, von dem an feststeht, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Übt ein landwirtschaftlicher Unternehmer eine Beschäftigung aus, wirkt eine solche Befreiung nicht auf die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989.
(4) Eine Besonderheit gilt nach § 6 Abs. 3a SGB V für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Waren diese Personen in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und waren sie mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbständige nicht krankenversicherungspflichtig, tritt Krankenversicherungspflicht nicht ein.