Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.1 RdSchr. 09a, Krankenversicherungspflicht und Mitgliedschaft
Tit. 5.2.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 5 – Versicherungsrecht → Tit. 5.2 – Krankenversicherung
Tit. 5.2.1 RdSchr. 09a – Krankenversicherungspflicht und Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt auch dann, wenn die Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a SGB IV mit einer Freistellungsphase beginnt und während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird.