Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.6.2.5.5 RdSchr. 09a, SV-Luft und Umlagen nach dem AAG
Tit. 4.6.2.5.5 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4.6.2 – Feststellung der Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall → Tit. 4.6.2.5 – Besonderheiten bei der Bildung der SV-Luft
Tit. 4.6.2.5.5 RdSchr. 09a – SV-Luft und Umlagen nach dem AAG
Für die Arbeitgeberausgleichsversicherung ist keine SV-Luft zu bilden und keine Umlage ins Wertguthaben einzustellen. Die Umlagen bemessen sich nach § 7 AAG. Während der Arbeits- und der Freistellungsphase sind sie nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu bemessen, jedoch nicht aus dem Wertguthaben zu finanzieren. Im Störfall sind keine Umlagen zu berechnen.