Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2 RdSchr. 09a, Allgemeines
Tit. 2 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 2 RdSchr. 09a – Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig (§ 2 Abs. 2 [Nr. 1] SGB IV). Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf Grund schriftlicher Vereinbarung flexibel gestaltet ist, unterliegen auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung der Versicherungspflicht.
(2) Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688) wurden erstmalig gesetzliche Regelungen für den Versicherungsschutz während flexibler Arbeitszeiten in der Sozialversicherung geschaffen. Hiernach besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen. Seitdem sind sowohl Unterbrechungen des Arbeitslebens (z. B. durch ein Sabbatjahr) als auch Freistellungsphasen, insbesondere zum Ende des Arbeitslebens (z. B. Altersteilzeitarbeit in Blockbildung), sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Wird im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung die vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung mit Bezug von Arbeitsentgelt aus dem auf Grund der Vereinbarung angesparten Wertguthaben in Anspruch genommen, besteht ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1a SGB IV).
(3) Durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) wurde insbesondere das Verfahren zur Berechnung der Beiträge in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für Zeiten der Freistellung von der Arbeit verwendet (Störfall), einfacher gestaltet. Darüber hinaus wurde unter bestimmten Voraussetzungen die beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung ermöglicht.
(4) Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB und anderer Gesetze vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526) wurden u. a. Regelungen zur Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern über den Insolvenzschutz von Wertguthaben, die Führung des beitragspflichtigen Wertguthabens und die Möglichkeit zur Führung von Wertguthabenkonten bei vorübergehender Arbeitslosigkeit getroffen.
(5) Auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940) sind - im Wesentlichen ab 1. 1. 2009 - weitere Änderungen zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten in Kraft getreten.
(6) Hiernach werden insbesondere
Wertguthabenvereinbarungen zukünftig von anderen Arbeitszeitflexibilisierungsformen abgegrenzt,
geringfügig Beschäftigten Wertguthabenvereinbarungen ermöglicht,
ein Anspruch auf Wertguthabenverwendung bei gesetzlicher Freistellung eingeführt,
die Wertguthabenverwendung für die betriebliche Altersversorgung beschränkt,
die Wertguthabenführung in Entgeltguthaben vorgeschrieben,
die Möglichkeiten der Wertguthabenanlage beschränkt und eine Werterhaltungsgarantie eingeführt,
der Insolvenzschutz von Wertguthaben konkretisiert sowie
die Portabilität der Wertguthaben verbessert.