Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.6.2.1 RdSchr. 09a, Summenfelder-Modell
Tit. 4.6.2.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4.6 – Führung und Verwaltung → Tit. 4.6.2 – Feststellung der Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall
Tit. 4.6.2.1 RdSchr. 09a – Summenfelder-Modell
(1) Der Arbeitgeber stellt für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fest (SV-Luft).
(2) Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend.
(3) Für beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer auf Grund des Wertguthabens eine Freistellung von der Arbeit erhalten hat, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde.
(4) Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert. Die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt des Aufbaus des Wertguthabens Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV-Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte. Zu den Zeiten der Versicherungspflicht zählen auch Zeiten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
(5) Im Störfall wird das gesamte Entgeltguthaben (ggf. einschließlich etwaiger Wertzuwächse, Zinsen o. Ä.), höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne des § 7b SGB IV festgestellten SV-Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei Zeitguthaben (Bestandsfälle) sind Erhöhungen des jeweils maßgeblichen Stundensatzes mit zu berücksichtigen.
Beispiel (Wertguthaben, Rechtskreis West) [2016 aktualisiert]:
Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Entgeltguthabens erfolgt später in der Freistellungsphase bzw. bei Eintritt eines Störfalls.
Beginn der Bildung des Wertguthabens | Januar 2016 |
monatlicher Arbeitsentgeltanspruch bis 30. 6. 2016 | 4 400 EUR |
monatlicher Arbeitsentgeltanspruch ab 1. 7. 2016 | 4 575 EUR |
monatlich werden als Entgeltguthaben ins Wertguthaben eingestellt | 600 EUR |
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | |
Januar 2016 bis Juni 2016 | 3 800 EUR |
Juli 2016 bis Dezember 2016 | 3 975 EUR |
Feststellungen für das Jahr 2016: | |
(bei Eintritt eines Störfalles am 31. 12. 2016) | |
Entgeltguthaben am 31. 12. 2016 (12 x 600 EUR) | 7 200 EUR |
Feststellung der SV-Luft | |
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 50 850 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2016 bis 06/2016 | 22 800 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2016 bis 12/2016 | 23 850 EUR |
SV-Luft 2016 | 4 200 EUR |
BBG Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 74 400 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2016 bis 06/2016 | 22 800 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2016 bis 12/2016 | 23 850 EUR |
SV-Luft 2016 | 27 750 EUR |
Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens: | |
Entgeltguthaben am 31. 12. 2016 | 7 200 EUR |
SV-Luft Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 4 200 EUR |
Entgeltguthaben | 7 200 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben | 4 200 EUR |
SV-Luft Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 27 750 EUR |
Entgeltguthaben | 7 200 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben | 7 200 EUR |
Bei Eintritt des Störfalls am 31. 12. 2016 wird das Entgeltguthaben in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind deshalb aus 4 200 EUR zu berechnen.
In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung stellt das gesamte Entgeltguthaben in Höhe von 7 200 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.