Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5.4 RdSchr. 09a, Prüfung der Insolvenzschutzmaßnahmen
Tit. 4.5.4 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4 – Wertguthaben → Tit. 4.5 – Insolvenzsicherung
Tit. 4.5.4 RdSchr. 09a – Prüfung der Insolvenzschutzmaßnahmen
(1) Die Insolvenzschutzmaßnahmen sind seit 1. 1. 2009 im Rahmen der Betriebsprüfung von den Rentenversicherungsträgern zu kontrollieren. Dabei bezieht sich die Prüfung auf die Feststellung, ob
eine Insolvenzschutzregelung nicht getroffen worden ist,
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 v. H. unterschreiten oder
die Sicherungsmittel den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen (§ 7e Abs. 6 SGB IV).
(2) Als nicht geeignete Sicherungsmittel gelten dabei die ausdrücklich ausgeschlossenen firmen- und konzerninternen Absicherungen (§ 7e Abs. 3 SGB IV). Ob andere Sicherungsmittel nicht geeignet sind, ist nicht zu prüfen.
(3) Wird im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt, dass mindestens eines der o. gen. Kriterien erfüllt ist, wird der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung (Schlussbesprechung), spätestens im Prüfbescheid zur Zahlung der im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgefordert. Die Beitragsforderung kann aber abgewendet werden, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Prüfbescheides die ausreichende Insolvenzsicherung nachweist. Kommt der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht nicht in ausreichendem Maß nach, ist die Wertguthabenvereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen. Anstelle der Rückabwicklung der Vereinbarung kann das Wertguthaben wie in einem Störfall aufgelöst und verbeitragt werden.
(4) Die Prüfung der Insolvenzsicherungsmaßnahmen für vor dem 31. 12. 2008 geschlossene Wertguthabenvereinbarungen, für die noch keine (ausreichenden) Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, werden erst ab 1. 6. 2009 aufgenommen (§ 116 Abs. 3 SGB IV).