Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5.3 RdSchr. 09a, Information des Arbeitnehmers
Tit. 4.5.3 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4 – Wertguthaben → Tit. 4.5 – Insolvenzsicherung
Tit. 4.5.3 RdSchr. 09a – Information des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz zu informieren.
(2) Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, seine Insolvenzschutzverpflichtungen bzw. seine Informationspflicht zu erfüllen. Er kann die Wertguthabenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb von 2 Monaten nachkommt. Das Wertguthaben ist in diesem Fall aufzulösen und im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 31. 12. 2008 geschlossen und für die noch keine (ausreichenden) Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, besteht die Informationspflicht spätestens ab 1. 6. 2009 (§ 116 Abs. 3 SGB IV).