Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.1 RdSchr. 09a, Anlagevorschriften
Tit. 4.3.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4 – Wertguthaben → Tit. 4.3 – Anlage und Werterhaltungsgarantie
Tit. 4.3.1 RdSchr. 09a – Anlagevorschriften
(1) Die Anlage der Wertguthaben hat seit 1. 1. 2009 im Rahmen der für die Sozialversicherungsträger geltenden Vermögensanlagevorschriften des 4. Titels des 4. Abschnitts des SGB IV (§§ 80 ff. SGB IV) zu erfolgen (§ 7d Abs. 3 SGB IV). Nach § 80 Abs. 1 SGB IV ist das Wertguthaben so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(2) Die §§ 80 ff. SGB IV finden allerdings lediglich entsprechende Anwendung. Demzufolge gelten die Anlagebeschränkungen nach § 83 SGB IV im Wesentlichen für sog. Partizipationsmodelle, bei denen Anlageverluste nicht ausgeschlossen sind. Die Anlagebeschränkungen schließen Anlageformen, die die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 SGB IV beispielsweise hinsichtlich des Verlustausschlusses auf Grund einer Verzinsungszusage erfüllen und somit die Werterhaltung des Wertguthabens gewährleisten, nicht aus (z. B. sog. Verzinsungsmodelle).
(3) Da gegenüber den meist kurzfristigen Vermögensanlagen der Sozialversicherungsträger die Wertguthaben über eine längere Zeit anzulegen sind, kann abweichend von den Anlagevorschriften das Wertguthaben bis zu 20 v. H. in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden.
(4) Ein höherer Aktien- oder Aktienfondsanteil ist nur zulässig, wenn
dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist oder
die Wertguthabenvereinbarung eine Wertguthabenverwendung ausschließlich für Zeiten vorsieht, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder bezogen werden könnte.
(5) Die Tarifvertragsparteien haben dabei die ausreichende Beachtung des Anlagerisikos zu berücksichtigen. Bei der Anlage von Wertguthaben zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit wird dem längeren Zeithorizont Rechnung getragen. Die Garantieklausel findet jedoch auch in diesen Fällen Anwendung.
(6) Soweit von den Ausnahmeregelungen der Vermögensanlagevorschriften Gebrauch gemacht wird, gilt die Beachtung des maximalen Aktien- oder Aktienfondsanteils lediglich im Zeitpunkt der Anlage. Erhöht sich der Prozentsatz durch die Wertentwicklung der Anlage, ist dies unschädlich.
(7) Auf Grund der Beschränkung der Anlagemöglichkeiten für Wertguthaben seit 1. 1. 2009 werden hiervon nur die seitdem angesparten Wertguthaben sowie die am 31. 12. 2008 bestandenen Wertguthaben erfasst, für die Neuanlageentscheidungen (den jeweiligen Anteil bei Änderungen in der bisherigen Anlage betreffend) getroffen werden.