Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.2 RdSchr. 09a, Verwendung
Tit. 4.2 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4 – Wertguthaben
Tit. 4.2 RdSchr. 09a – Verwendung
(1) Die Verwendung von Wertguthaben richtete sich bisher nach der jeweiligen Vereinbarung über die flexible Arbeitszeit. Seit 2009 kann die Verwendung des Wertguthabens bei gesetzlichen Freistellungen auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer beansprucht werden (§ 7c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
(2) Dies gilt für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei
(3) Der Anspruch besteht zudem nur für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 1. 1. 2009 geschlossen worden sind (§ 116 Abs. 2 SGB IV). Für am 1. 1. 2009 bestandene individuelle Wertguthabenvereinbarungen kann dieser Anspruch allerdings nachträglich aufgenommen werden. Die Vertragsparteien können jedoch den gesetzlichen Anspruch auf Verwendung des Wertguthabens auf bestimmte Zwecke beschränken (§ 7c Abs. 2 SGB IV). Demzufolge besteht der gesetzliche Anspruch auf Wertguthabenverwendung für Zeiten der gesetzlichen Freistellung nur in den Fällen, in denen dieser nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(4) Darüber hinaus können weiterhin andere Verwendungszwecke vereinbart werden. Die entsprechende Regelung benennt hierzu beispielhaft die Verwendung für Zeiten,
die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Rente wegen Alters bezogen wird oder bezogen werden könnte oder
in denen die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme erfolgt (§ 7c Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).