Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.3.2 RdSchr. 01i, Mehrarbeit
Tit. 3.1.3.2 RdSchr. 01i
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3.1 – Laufendes Arbeitsentgelt → Tit. 3.1.3 – Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung
Tit. 3.1.3.2 RdSchr. 01i – Mehrarbeit
(1) Wird während der Altersteilzeitarbeit vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet . . ., muss die hierfür zu beanspruchende Vergütung, die nicht für eine spätere zusätzliche Freistellung verwendet wird, insoweit berücksichtigt werden, als sich der Unterschiedsbetrag um den Betrag vermindert, für den bereits auf Grund der Mehrarbeit Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich durch das Arbeitsentgelt auf Grund der Mehrarbeit kein Unterschiedsbetrag für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mehr ergibt.
(2) Entsprechendes gilt für den Teil des Aufstockungsbetrags der unter Berücksichtigung des während der Altersteilzeitarbeit bezogenen Nettoarbeitsentgelts 100 % des maßgeblichen Arbeitslohns übersteigt (vgl. Ziffer 3.1.2).
Beispiel [2016 aktualisiert]
Bisheriges Arbeitsentgelt | 3 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mehrarbeitsvergütung | 50 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mindestunterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI [a. F.] (90 % von 3 000 EUR = 2 700 EUR - 1 500 EUR - 50 EUR) | 1 150 EUR |