Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3.4 RdSchr. 01i, Sonstige Störfalle
Tit. 4.3.4 RdSchr. 01i
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 4 – Melderecht → Tit. 4.3 – Meldungen im Störfall
Tit. 4.3.4 RdSchr. 01i – Sonstige Störfalle
In allen anderen Störfällen ist nach § 28 a Abs. 3 [Satz 2] Nr. 4 Buchst. a SGB IV in Verb. mit § 11 a Abs. 1 DEÜV nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28 a Abs. 3 [Satz 2] Nr. 4 Buchst. b SGB IV der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.