Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. 01i, Meldungen bei Bezug von Entgeltersatzleistungen
Tit. 4.2 RdSchr. 01i
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 4 – Melderecht
Tit. 4.2 RdSchr. 01i – Meldungen bei Bezug von Entgeltersatzleistungen
(1) Besteht nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, hat der jeweilige Träger der Entgeltersatzleistung Meldungen nach § 38 DEÜV zu erstatten...
(2) Der maßgebliche Unterschiedsbetrag ergibt sich aus einer Bescheinigung des Arbeitgebers gegenüber der BA. Diese Bescheinigung (Vordruck 21 c der Dienstanweisung AltersTZG der BA) ist für jeden Arbeitnehmer am Ende der Arbeitsphase dem Antrag auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltersTZG (Vordruck 21 der Dienstanweisung AltersTZG der BA) beizufügen.
1. Beispiel ...
(3) ... Zahlt der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge aus dem Unterschiedsbetrag, kann er diesen mit der nächstfolgenden Entgeltmeldung melden, sofern eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV nicht erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, über den Unterschiedsbetrag eine Sondermeldung mit dem Grund der Abgabe "56" zu erstatten. Die Sondermeldung umfasst den Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wurde.
2. Beispiel [2016 aktualisiert]:
Bisheriges Arbeitsentgelt | 3 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Krankengeldbezug: | 16. 8. bis 15. 9. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jahresmeldung: | 1. 1. bis 31. 12. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RV-Beitrag aufgestockt auf | 90 v. H. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI a. F. (90 v. H. von 3 000 EUR abzüglich 1 500 EUR) | 1 200 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Meldungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
durch Arbeitgeber | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jahresmeldung (per Datenübermittlung) 1. 1. bis 31. 12. 2016 (2 700 EUR x 11 + 1 200 EUR) = | 30 900 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder Jahresmeldung (per Datenübermittlung) 1. 1. bis 31. 12. 2016 = | 29 700 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sondermeldung (per Datenübermittlung) 16. 8. bis 15. 9. 2016 = | 1 200 EUR |
(4) Ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, hat der Arbeitgeber für den Zeitraum der Unterbrechung eine Sondermeldung über die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme mit dem Grund der Abgabe "56" zu erstatten.
3. Beispiel [2016 aktualisiert]:
Bisheriges Arbeitsentgelt | 3 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Krankengeldbezug: | 16. 8. bis 15. 10. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterbrechungsmeldung: | 1. 1. bis 15. 8. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jahresmeldung: | 16. 10. bis 31. 12. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RV-Beitrag aufgestockt auf | 90 v. H. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI a. F. (90 v. H. von 3 000 EUR abzüglich 1 500 EUR) | 1 200 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Meldungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
> durch Arbeitgeber | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterbrechungsmeldung (per Datenübermittlung) 1. 1. bis 15. 8. 2016 (2 700 EUR x 7 + 1 350 EUR) = | 20 250 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sondermeldung (per Datenübermittlung) 16. 8. bis 15. 10. 2016 (1 200 EUR x 2) = | 2 400 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jahresmeldung (per Datenübermittlung) 16. 10. bis 31. 12. 2016 (2 700 EUR x 2 + 1 350 EUR) = | 6 750 EUR |
(5) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus einem höheren Betrag als dem Mindestunterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI a. F. zahlt (z. B. [richtig] zu 95 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts), da die BA nur die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus dem Mindestunterschiedsbetrag (zu 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts) erstattet und deshalb auch nicht in voller Höhe melden kann.
4. Beispiel ...