Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 57 AufenthV, Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 57 AufenthV – Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.