Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 46 AufenthV, Gebühren für das Visum
§ 46 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gebühren
§ 46 AufenthV – Gebühren für das Visum
(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2) Die Gebührenhöhe beträgt
1. | für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen | 75 Euro, |
2. | für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") | 25 Euro, |
3. | für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 60 Euro. |
Zu § 46: Neugefasst durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), geändert durch V vom 18. 12. 2015 (BGBl I S. 2467) und G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2350).