Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 33 AufenthV, Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
§ 33 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet → Abschnitt 3 – Visumverfahren
§ 33 AufenthV – Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.