Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 20 AufenthV, Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
§ 20 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels → Unterabschnitt 2 – Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
§ 20 AufenthV – Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber
- 1.von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
- 2.von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
- 3.von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,
- 4.von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.
Zu § 20: Geändert durch V vom 8. 4. 2015 (BGBl I S. 599).