Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 17a AufenthV, Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
§ 17a AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 17a AufenthV – Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Zu § 17a: Eingefügt durch V vom 6. 6. 2013 (BGBl I S. 1499) und geändert durch V vom 8. 4. 2015 (BGBl I S. 599).