Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 45b AufenthV, Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
§ 45b AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gebühren
§ 45b AufenthV – Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.
Zu § 45b: Eingefügt durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2350).