Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Sofortmeldung
Sofortmeldung
Bei der Sofortmeldung handelt es sich um eine Meldung des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen beschäftigt wird. Sie ist unabhängig von der regulär nach der DEÜV abzugebenden Anmeldung zusätzlich zu erstatten.
Seit dem 1. Januar 2009 besteht für Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung gegeben ist, die Verpflichtung zur Abgabe einer Sofortmeldung (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Diese ist spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Beschäftigung zu erstatten (§ 7 DEÜV). Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen. Die übermittelten Daten stehen neben den Behörden der Zollverwaltung auch den Prüfdiensten der Rentenversicherung sowie den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung
Die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen umfasst alle Arbeitgeber, die folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen zuzuordnen sind:
Baugewerbe
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe
Unternehmen der Forstwirtschaft
Gebäudereinigungsgewerbe
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Fleischwirtschaft
Prostitutionsgwerbe
Zeitarbeitsunternehmen sind nicht zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet, weil derartige Unternehmen als Arbeitgeber nicht nur in einer Wirtschaftsbranche tätig sind, die von der Verpflichtung zur Abgabe einer Sofortmeldung erfasst ist. Anders als die Anmeldung zur Sozialversicherung, die weiterhin mit Meldegrund 10 gegenüber der Einzugsstelle zu erfolgen hat, wird die Sofortmeldung mit dem Abgabegrund 20 direkt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt. Hierfür ist die besondere Betriebsnummer 66667777 zu verwenden. Bei Differenzen zwischen der Sofortmeldung und der sich daran anschließenden Anmeldung wird der Arbeitgeber von der DSRV maschinell in Kenntnis gesetzt.