Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Gesundheitsfonds
Gesundheitsfonds
Der Gesundheitsfonds ist seit dem 1. Januar 2009 die zentrale Stelle, in der die Geldmittel der gesetzlichen Krankenversicherung verwaltet werden. Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt verwaltet. Er speist sich aus Krankenkassenbeiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aber auch aus Beiträgen von Rentnern, geringfügig Beschäftigten, Künstlern und Publizisten, Wehr- und Zivildienstleistenden, Beziehern von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld sowie aus Steuermitteln. Alle Beträge fließen in einen zentralen Topf, den Gesundheitsfonds. Von hier aus werden die Mittel dann vom Bundesversicherungsamt auf die Krankenkassen verteilt.
Die Beitragssätze zur Krankenversicherung werden wegen des Gesundheitsfonds nicht mehr individuell durch die Krankenkassen, sondern für alle Krankenkassen einheitlich per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung festgelegt. Der einheitliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt seit 1. Januar 2015 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz wurde auf 14,0 Prozent festgesetzt.
Decken die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds die Ausgaben einer Krankenkasse nicht, kann diese einen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt, hängt insbesondere davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet. Der Arbeitgeberanteil beträgt jedoch in jedem Fall nur 7,3 Prozent bzw. beim ermäßigten Beitragssatz 7,0 Prozent.
Wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Mitglieder nach wie vor ein Sonderkündigungsrecht. Der Anreiz eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften, bleibt dadurch erhalten, denn die Kassen sind im Wettbewerb um Mitglieder weiterhin bestrebt, die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten.