Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Diensteinführung - Arbeitslohn
Diensteinführung - Arbeitslohn
A. Erläuterung
(1) Die üblichen Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung sind kein Arbeitslohn.
(2) Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 € je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-Euro-Freigrenze einzubeziehen.
B. Rechtsgrundlage
→R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR