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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Betriebsveranstaltung - Arbeitslohn
Betriebsveranstaltung - Arbeitslohn
A. Erläuterung
(1) Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich zum Arbeitslohn.
(2) Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z.B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
(3) Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z.B. jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z.B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können.
(4) Im Übrigen gilt Folgendes:
- 1.
Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, z.B. Kind, Verlobte, Partner, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
- 2.
Nehmen an einer Betriebsveranstaltung Arbeitnehmer teil, die an einem anderen Ort als dem des Betriebs tätig sind, z.B. der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, können die Aufwendungen für die Fahrt zur Teilnahme als Reisekosten behandelt werden.
(5) Für zwei Betriebsveranstaltungen je Kalenderjahr gilt ein Freibetrag in Höhe von 110 €. Überschreiten die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung einschließlich der Kosten für den äußeren Rahmen den Höchstbetrag von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer, ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten.
B. Rechtsgrundlage
→§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG
→BMF-Schreiben vom 14.10.2015 IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. I 2015, 832
C. Weiterführende Hinweise
→Besteuerung (Zuwendung bei Betriebsveranstaltungen)
→Betriebsveranstaltung betr. Pauschalierung (Lohnsteuer)
→Entlohnungsabsicht betr. Arbeitslohn
→Gemischt veranlasste Veranstaltung betr. Arbeitslohn
→Häufigkeit (Betriebsveranstaltungen) betr. Arbeitslohn
→Privilegierung betr. Arbeitslohn
→Sachbezugswert (Betriebsveranstaltung) betr. Arbeitslohn
→Theaterkarten betr. Arbeitslohn
→Verlosungsgewinn betr. Arbeitslohn
→Zuschuss (Betriebsveranstaltung) betr. Arbeitslohn