Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 34b.3 EStH 2010
Hinweis 34b.3 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 34b.3 EStH 2010
B e i s p i e l e :
A. (zu R 34b.3 Abs. 1)
Roherlös im Ganzen je fm Nutzungssatz 4.000 fm Gesamteinschlag im Wirtschaftsjahr (ohne Holznutzung infolge höherer Gewalt) 6.000 fm 180.000 € 30 € Demnach beträgt der Roherlös aus den über den Nutzungssatz hinausgehenden Holznutzungen:
(6.000 fm - 4.000 fm =) 2.000 fm × 30 € = 60.000 €.
B. (zu R 34b.3 Abs. 1)
Die über den Nutzungssatz hinausgehende Holznutzung ist nachweisbar in der Endnutzung geführt; End- und Vornutzung sind nach Masse und Wert in den Büchern getrennt.
Roherlös im Ganzen je fm Nutzungssatz 4.000 fm Gesamteinschlag im Wirtschaftsjahr (ohne Holznutzung infolge höherer Gewalt) 6.000 fm 180.000 € 30 € Vornutzung - 1.000 fm - 15.000 € 15 € Endnutzung 5.000 fm 165.000 € 33 € Demnach beträgt der Roherlös aus den über den Nutzungssatz hinausgehenden Holznutzungen:
(6.000 fm - 4.000 fm =) 2.000 fm × 33 € = 66.000 €.
C. (zu R 34b.3 Abs. 3)
Gesamtbetrag davon entfallen auf ordentliche Holznutzungen außerordentliche Holznutzungen Holznutzungen infolge höherer Gewalt € € € € € Roherlös 150.000 100.000 30.000 20.000 Betriebsausgaben 70.000 - 70.000 davon Betriebsausgaben i. S. d. § 34b Abs. 2 Nr. 1 EStG 25.000 - 25.000 Die übrigen Betriebsausgaben (§ 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG) in Höhe von 45.000 sind im Verhältnis 100.000: 30.000: 20.000 aufzuteilen - 30.000 - 9.000 - 6.000 Gewinn 80.000 45.000 21.000 14.000 D. (zu R 34b.3 Abs. 3)
Gesamtbetrag davon entfallen auf ordentliche Holznutzungen Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die a) innerhalb des Nutzungssatzes anfallen b) außerhalb des Nutzungssatzes anfallen € € € € € Roherlös 150.000 80.000 20.000 50.000 Betriebsausgaben 70.000 - 70.000 davon Betriebsausgaben i. S. d. § 34b Abs. 2 Nr. 1 EStG 25.000 Sie sind aufzuteilen im Verhältnis 80.000: 20.000 - 20.000 - 5.000 Die übrigen Betriebsausgaben (§ 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG) in Höhe von 45.000 sind aufzuteilen im Verhältnis 80.000: 20.000: 50.000 - 24.000 - 6.000 - 15.000 Gewinn 80.000 36.000 9.000 35.000
Feste Betriebsausgaben
- 1.
Persönliche Verwaltungskosten
Dazu gehören z. B. das Gehalt des ständig angestellten Försters und die Gehälter der Angestellten eines Verwaltungsbüros, soweit sie für den forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind.
- 2.
Sachliche Verwaltungskosten
Dazu gehören z. B. Ausgaben für das Verwaltungsbüro (Licht, Heizung, Papier u.ä.).
Dazu gehören z. B. nicht Kultur- und Wegebaukosten.