Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 15.8 (5) EStH 2010
Hinweis 15.8 (5) EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 15.8 (5) EStH 2010
Ärztliche Gemeinschaftspraxen
>BMF vom 14.5.1997 (BStBl I S. 566) und BFH vom 19.2.1998 (BStBl II S. 603)
Atypisch stille Gesellschaft
Übt der Inhaber einer Steuerberatungspraxis neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, und ist an seinem Unternehmen ein Steuerberater atypisch still beteiligt, sind gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft gewerblich (>BFH vom 10.8.1994 - BStBl 1995 II S. 171).
Betriebsaufspaltung
>H 15.7 (4) Umfassend gewerbliche Besitzpersonengesellschaft
Einheitliche Gesamtbetätigung
Eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn eine gemischte Tätigkeit als einheitliche Gesamtbetätigung anzusehen ist. Eine solche Tätigkeit muss vielmehr unabhängig von der "Abfärbetheorie" danach qualifiziert werden, welche Tätigkeit der Gesamtbetätigung das Gepräge gibt (>BFH vom 24.4.1997 - BStBl II S. 567).
>H 15.6 (Gemischte Tätigkeit)
Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist nicht umfassend gewerblich tätig i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (>BFH vom 23.10.1986 - BStBl 1987 II S. 120).
GbR
Die GbR, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen sind, ist umfassend gewerblich tätig (>BFH vom 11.5.1989 - BStBl II S. 797).
Geringfügige gewerbliche Tätigkeit
Jedenfalls bei einem Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit von 1,25 % der Gesamtumsätze greift die Umqualifizierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein (>BFH vom 11.8.1999 - BStBl 2000 II S. 229).
Gewerbesteuerbefreiung
Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist die Tätigkeit auch dann infolge der "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist (>BFH vom 30.8.2001 - BStBl 2002 II S. 152).
Gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters
Bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft kommt es nicht zu einer Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ihrer Einkünfte im Gesamthandsbereich, wenn ein Gesellschafter gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich erzielt (>BFH vom 28.6.2006 - BStBl 2007 II S. 378).
Gewinnerzielungsabsicht
Wegen der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft sind deren gemischte Tätigkeiten zunächst insgesamt als gewerblich einzuordnen. Erst dann ist für jeden selbständigen Tätigkeitsbereich die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen (>BFH vom 25.6.1996 - BStBl 1997 II S. 202).