Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Hinweis 6.15 EStH 2010
Hinweis 6.15 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 6.15 EStH 2010
Beteiligungsidentische Personengesellschaften
Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft übertragen, findet § 6 Abs. 5 EStG keine Anwendung, so dass die in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven aufzudecken sind (>BFH vom 25.11.2009 - BStBl 2010 II S. 471 und BMF vom 29.10.2010 - BStBl I S. 1206).
Realteilung
>BMF vom 28.2.2006 (BStBl I S. 228)
Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfasst nicht Veräußerungsvorgänge, die nach den allgemeinen Regelungen über Veräußerungsgeschäfte wie zwischen fremden Dritten abgewickelt werden. In diesen Fällen ist das Einzelwirtschaftsgut beim Erwerber gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen; der Veräußerer erzielt in derselben Höhe einen Veräußerungserlös. Teilentgeltliche Übertragungen sind in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Übertragung aufzuteilen. Der Umfang der Entgeltlichkeit bestimmt sich nach dem Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Soweit Einzelwirtschaftsgüter gegen Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen werden, steht dies einer erfolgsneutralen Übertragung entgegen. Die Übernahme von Verbindlichkeiten ist als gesondertes Entgelt anzusehen (>BMF vom 7.6.2001 - BStBl I S. 367, Nr. 3-5 und BFH vom 11.12.2001 - BStBl 2002 II S. 420).