Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 4d (1) EStH 2010
Hinweis 4d (1) EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 4d (1) EStH 2010
Allgemeines
>BMF vom 28.11.1996 (BStBl I S. 1435):
- 1.
Konzeptions- und Verwaltungskosten,
- 2.
Leistungsanwärter und Leistungsempfänger,
- 3.
Ermittlung der Rückdeckungsquote,
- 4.
Verwendung von Gewinngutschriften,
- 5.
Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung,
- 6.
Rückdeckungsversicherungen für unter 30jährige Leistungsanwärter,
- 7.
zulässiges Kassenvermögen bei abweichender Fälligkeit der Versorgungs- und Versicherungsleistungen,
- 8.
Übergangsregelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 EStG a. F.,
- 9.
zulässiges Kassenvermögen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen,
- 10.
tatsächliches Kassenvermögen und überhöhte Zuwendungen
Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten
>BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)
Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds
Zur Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds nach § 4d Abs. 3 und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG >BMF vom 26.10.2006 (BStBl I S. 709).
Überversorgung
Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) >BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 16.6.2008 (BStBl I S. 681).
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (>BFH vom 5.11.1992 - BStBl 1993 II S. 185, >§ 1b Abs. 4 Betriebsrentengesetz).
Versorgungsausgleich
Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Unterstützungskassen >BMF vom 12.11.2010 (BStBl I S. 1303).
Zuwendungen
Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG sind Vermögensübertragungen, die die Unterstützungskasse einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Es ist unerheblich, ob die Zuwendung auf einer Verpflichtung des Trägerunternehmens beruht oder freiwillig erfolgt (>BFH vom 5.11.1992 - BStBl 1993 II S. 185).