Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 3c EStH 2010
Hinweis 3c EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 3c EStH 2010
Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung >BMF vom 8.11.2010 (BStBl I S. 1292).
Hinzurechnungsbetrag
Hinzurechnungen nach §§ 7, 10 AStG sind keine Einnahmen i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG (>BFH vom 7.9.2005 - BStBl 2006 II S. 537).
Keine steuerfreien Einnahmen
Der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (>BFH vom 25.6.2009 - BStBl 2010 II S. 220).
Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen
Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung >BMF vom 8.11.2010 (BStBl I S. 1292).
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt vor, wenn Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn steuerfreie Einnahmen dazu bestimmt sind, Aufwendungen zu ersetzen, die mit Einkünften i. S. d. § 2 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass die Steuerfreiheit von Einnahmen, die der Erstattung von Ausgaben dienen, durch § 3c Abs. 1 EStG rückgängig gemacht wird. Eine Aufteilung der Ausgaben in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen kommt nicht in Betracht. Diese Wirkungsweise des § 3c Abs. 1 EStG rechtfertigt sich daraus, dass erstattete Ausgaben den Stpfl. nicht belasten und daher seine steuerpflichtigen Einkünfte auch nicht mindern dürfen (>BFH vom 27.4.2006 - BStBl II S. 755).