Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 3.7 EStH 2010
Hinweis 3.7 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 3.7 EStH 2010
Allgemeines
Steuerfrei sind insbesondere folgende Leistungen, soweit sie nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen gewährt werden:
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
Laufende Beihilfe - Beihilfe zum Lebensunterhalt.
Besondere laufende Beihilfe (§§ 10 bis 16a FlüHG).
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Hauptentschädigung - einschließlich des Zinszuschlags - i. S. d. § 250 Abs. 3 und des § 252 Abs. 2 LAG - (§§ 243 bis 252, 258 LAG).
Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente - (§§ 261 bis 292 LAG).
Hausratentschädigungen (§§ 293 bis 297 LAG), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a, 301b LAG).
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302 LAG).