Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 2 EStH 2010
Hinweis 2 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 2 EStH 2010
Keine Einnahmen oder Einkünfte
Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte:
Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG)
Investitionszulagen nach dem InvZulG
Neue Anteilsrechte auf Grund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG)
Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG)
Liebhaberei
bei Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft >H 13.5 (Liebhaberei), >H 13a.2 (Liebhaberei),
Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei,
selbständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht),
Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht).
Preisgelder
>BMF vom 5.9.1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76).
Fernseh-Preisgelder >BMF vom 30.5.2008 (BStBl I S. 645).
Steuersatzbegrenzung
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (>BFH vom 13.11.2002 - BStBl 2003 II S. 587).