Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 12 BFDG, Datenschutz
§ 12 BFDG
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
Bundesrecht
§ 12 BFDG – Datenschutz
1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.
Zu § 12: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) (26. 11. 2019).