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Familienversicherung - Altersgrenzen für Kinder
Familienversicherung - Altersgrenzen für Kinder
Normen
§ 10 SGB V
§ 25 SGB XI
Gemeinsames Rundschreiben v. 09.12.1988 (GRG/Leistungsrecht)
Kurzinfo
Die Familienversicherung endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat allerdings der Tatsache Rechnung getragen, dass Zeiten der Ausbildung oft weit über dieses Lebensalter hinaus andauern, sodass ein Ende der Unterhaltspflicht der Eltern nicht unterstellt werden kann. Deshalb ist eine Verlängerung der Familienversicherung möglich.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Familienversicherung für Kinder ist grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorgesehen, von dem an unterstellt werden müsste, dass sie sich selbst unterhalten. Dies ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, denn mit diesem Zeitpunkt werden junge Erwachsene in Deutschland volljährig (§ 2 BGB).
2. Vollendung des 23. Lebensjahres
Kinder sind bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Nicht erwerbstätig in diesem Sinne ist ein Kind für die Zeitdauer, in der es keine entgeltliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt.
Geringfügige Beschäftigungen und in geringem Umfang ausgeübte selbstständige Beschäftigungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Für die Verlängerung der Familienversicherung ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
3. Vollendung des 25. Lebensjahres
Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung (z.B. Studium) befinden, können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder den Bundesfreiwilligendienst gem. BFDG (Bundesfreiwilligendienstgesetz) leistet.
Unterbrechungen der Schul- oder Berufsausbildung infolge Krankheit oder Schwangerschaft sind für die Familienversicherung unschädlich, sofern die Absicht besteht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Ausbildung fortzusetzen. Bei der Unterbrechung wegen einer Schwangerschaft gilt dies längstens bis zum Ablauf der Elternzeit.
Während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. zwischen Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und Aufnahme des Studiums mit Beginn des nächstfolgenden Semesters) bleibt die Familienversicherung ebenfalls bestehen.
4. Verlängerung aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht
Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus kann die Familienversicherung eines Kindes, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, um den Zeitraum verlängert werden, um den die Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) die Ausbildung unterbrochen oder verzögert hat. Seit dem 01.07.2011 sind der Wehr- und Zivildienst ausgesetzt.
Die Familienversicherung wird auch verlängert, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch folgende Dienste unterbrochen oder verzögert wird:
freiwilliger Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes,
Freiwilligendienst nach dem BFDG, JFDG oder einem vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst,
Tätigkeit als Entwicklungshelfer.
Die Verlängerung der Familienversicherung erfolgt bis zur Dauer von zwölf Monaten.
5. Behinderte Kinder
Kinder, die aufgrund einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden ohne Altersgrenze familienversichert.
Unter Behinderung wird eine Einschränkung der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit verstanden, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, wenn dieser Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert (§ 2 SGB IX). Die Behinderung ist durch ein (amts-)ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Wurde bereits Schwerpflegebedürftigkeit i.S.d. Pflegeversicherung festgestellt, so reicht dies als Nachweis der Behinderung.
Voraussetzung für die Aufhebung der Altersgrenze ist, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt die Behinderung und eine Familienversicherung als Kind parallel bestanden haben.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung ist dabei unbedeutend. Tritt die Behinderung z.B. während einer eigenen Pflichtversicherung innerhalb der Berufsausbildung des Kindes ein, so kann das Kind ggf. zunächst bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres als nicht Erwerbstätiger familienversichert werden. Da in dieser Zeit die Familienversicherung und die Behinderung nebeneinander bestehen, ist anschließend eine Aufhebung der Altersgrenze und damit eine unbefristete Familienversicherung möglich.
Siehe auch