Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 39b.6 LStH 2011
Hinweis 39b.6 LStH 2011
Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Bundesrecht
Hinweis 39b.6 LStH 2011
Beispiele:
- A.
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes
Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 EUR an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:
a)
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 31.3., Arbeitslohn
8.400 EUR
b)
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 30.6., Arbeitslohn
4.200 EUR
Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 EUR bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 EUR. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 EUR zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1.12.
Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:
Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (8.400 EUR + 4.200 EUR)
12.600 EUR
Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 EUR + 500 EUR)
5.300 EUR
Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 EUR)
11.200 EUR
29.100 EUR
Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.
Abwandlung 1:
Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:
Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (5 x 2.800 EUR)
14.000 EUR
Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 EUR + 500 EUR)
5.300 EUR
Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 EUR)
11.200 EUR
30.500 EUR
Abwandlung 2:
Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 EUR = 16.800 EUR zu berücksichtigen.
- B.
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug
Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer ist am 28.2. 2011 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 EUR. Seit dem 1.3. 2011 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 EUR. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 EUR bescheinigt.
Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
I.
Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis 28.2. von (2 x 2.300 EUR =)
4.600,00 EUR
gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 EUR; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 EUR)
9.000,00 EUR
Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit
13.600,00 EUR
II.
Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39b Abs. 3 Satz 3 EStG):
a)
der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge)
( 30,4 % von 10.800 EUR 1) = 3.283,20 EUR höchstens 2.280 EUR zuzüglich 684 EUR = 2.964 EUR, davon 10/12)
2.470,00 EUR
b)
der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags ( 30,4 % von 4.600 EUR = 1.398,40 EUR höchstens 1.444 EUR)
1.398,40 EUR
c)
vom Finanzamt bescheinigter Freibetrag von jährlich
750,00 EUR
Gesamtabzugsbetrag somit
4.618,40 EUR
III.
Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 EUR ./. 4.618,40 EUR)
8.981,60 EUR
IV.
Von dem sonstigen Bezug in Höhe von
5.000,00 EUR
ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 30,4 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 1.444 EUR den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen
( 30,4 % von 5.000 EUR = 1.520 EUR, höchstens 1.444 EUR abzüglich 1.398.40 EUR)
45,60 EUR
Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit
4.954,40 EUR
V.
Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit ( 8.981,60 EUR + 4.954,40 EUR)
13.936,00 EUR
1)Maßgebend ist der erste Versorgungsbezug (900 EUR) × 12 Monate >§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG.
- C.
Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs
Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 EUR beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.000 EUR und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 EUR, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 EStG einzubehalten ist.
Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:
darauf entfallende Lohnsteuer
Jahresarbeitslohn
40.000 EUR
9.000 EUR
zzgl. Weihnachtsgeld
3.000 EUR
43.000 EUR
10.000 EUR
=
LSt auf das Weihnachtsgeld
1.000 EUR
zzgl. 1/5 der Jubiläumszuwendung
500 EUR
=
43.500 EUR
10.150 EUR
=
LSt auf 1/5 der Jubiläumszuwendung = 150 EUR x 5
750 EUR
LSt auf beide sonstigen Bezüge =
1.750 EUR
- D.
Berechnung der Lohnsteuer bei einem ermäßigt besteuerten sonstigen Bezug im Zusammenspiel mit einem Freibetrag
Ein Arbeitgeber zahlt seinem ledigen Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 78.000 EUR beträgt, im Dezember eine steuerpflichtige Abfindung von 62.000 EUR, von der die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 EStG einzubehalten ist. Das Finanzamt hat einen Freibetrag (Verlust V+V) i. H. v. 80.000 EUR bescheinigt.
Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:
Jahresarbeitslohn
78.000 EUR
abzüglich Freibetrag
80.000 EUR
./. 2.000 EUR
zuzüglich Abfindung
62.000 EUR
Zwischensumme
60.000 EUR
Davon 1/5
12.000 EUR
darauf entfallende Lohnsteuer
200 EUR
Lohnsteuer auf die Abfindung (5 x 200 EUR)
1.000 EUR
Fünftelungsregelung
Allgemeine Grundsätze > BMF vom 24.5.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633)
Die Fünftelungsregelung ist nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (>BMF vom 10.1.2000 - BStBl I S. 138).
Bei Jubiläumszuwendungen kann der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Zusammenballung unterstellen, wenn die Zuwendung an einen Arbeitnehmer gezahlt wird, der voraussichtlich bis Ende des Kalenderjahres nicht aus dem Dienstverhältnis ausscheidet (>BMF vom 10.1.2000 - BStBl I S. 138).
Bei Aktienoptionsprogrammen kann die Fünftelungsregelung angewendet werden, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als 12 Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang in einem Kalenderjahr ausgeübt worden ist (>BFH vom 18.12.2007 - BStBl 2008 II S. 294).
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
>R 34.4 EStR , H 34.4 EStH
Wechsel der Art der Steuerpflicht
Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen (>BFH vom 25.8.2009 - BStBl 2010 II S. 150).