Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Hinweis 9.6 LStH 2011
Hinweis 9.6 LStH 2011
Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Bundesrecht
Hinweis 9.6 LStH 2011
Dreimonatsfrist
Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (>BFH vom 11.5.2005 - BStBl II S. 782).
Eine Unterbrechung durch vorübergehende Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb von weniger als vier Wochen (>R 9.6 Abs. 4) führt nicht zu einer Verlängerung der Dreimonatsfrist (>BFH vom 19.7.1996 - BStBl 1997 II S. 95).
Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt ist (>BFH vom 19.12.2005 - BStBl 2006 II S. 378).
Seeleute können für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen (>BFH vom 16.11.2005 - BStBl 2006 II S. 267).
Erstattung durch den Arbeitgeber
steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16 EStG, >R 3.13, 3.16
Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach >§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, >R 9.6 als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich >R 3.16 Satz 1. Zur Erstattung im Zusammenhang mit Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit > H 8.1 (8) Auswärtstätigkeit.
pauschale Versteuerung >§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, >R 40.2 Abs. 1 Nr. 4; R 40.2 Abs. 2
Nachweise
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (>BFH vom 6.3.1980 - BStBl II S. 289).
Pauschbeträge bei Auslandsreisen
>BMF vom 17.12.2009 (BStBl I S. 1601 )
Ständig wechselnde auswärtige Tätigkeitsstätten
Sucht der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder auf, um von dort aus seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten anzutreten, so kann er Mehraufwendungen für Verpflegung nicht für die Dauer der Abwesenheit von seiner Wohnung, sondern erst ab Beginn seiner Auswärtstätigkeit außerhalb des Betriebes steuerlich geltend machen (>BFH vom 11.5.2005 - BStBl II S. 789).
Bei Übernachtung am auswärtigen Tätigkeitsort richtet sich die Höhe des Verpflegungsmehraufwands bei Auswärtstätigkeiten i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (>BFH vom 11.5.2005 - BStBl II S. 782).
Verpflegungsmehraufwendungen
Arbeitnehmer haben bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden (>BFH vom 4.4.2006 - BStBl II S. 567).
Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber
Wurden Reisekosten vom Arbeitgeber - ggf. teilweise - erstattet, ist der Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt (>BFH vom 15.11.1991 - BStBl 1992 II S. 367). Dabei ist es gleich, ob die Erstattung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 13, 16 EStG oder nach anderen Vorschriften steuerfrei geblieben ist, z. B. durch Zehrkostenentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG (>BFH vom 28.1.1988 - BStBl II S. 635). Zum Werbungskostenabzug im Fall der Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit > H 8.1 (8) Auswärtstätigkeit. .