Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 41a.1 LStH 2011
Hinweis 41a.1 LStH 2011
Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Bundesrecht
Hinweis 41a.1 LStH 2011
Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung durch das Finanzamt
Eine Erhöhung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (>BFH vom 30.10.2008 - BStBl 2009 II S. 354).
Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (>BFH vom 20.7.2005 - BStBl II S. 890).
Elektronische Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung
Für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungszeiträume hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) elektronisch zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 EStG). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag die Abgabe in herkömmlicher Form - auf Papier oder per Fax - weiterhin zulassen. Ein Härtefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten (>BMF vom 29.11.2004 - BStBl I S. 1135).
> Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)
> BMF vom 15.1.2007 (BStBl I S. 95)
Schätzungsbescheid
Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht dem nicht entgegen (>BFH vom 7.7.2004 - BStBl II S. 1087).